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Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen


§ 1 Art und Umfang der Leistung

  1. Die nach­fol­genden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen der Baum­pfle­ge­zentrale Björn Dewitt e.K. Maes­truper Strasse 31 48268 Greven im Folgenden: Die Baum­pfle­ge­zentrale – gelten für sämtliche gegen­wärtigen und zukünftigen Geschäfts­be­zie­hungen zwischen der Baum­pfle­ge­zentrale und dem Kunden. Die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten für künftige Geschäfts­be­zie­hungen mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der
    Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen nicht ausdrü­cklich hinge­wiesen wird.
  2. Diesen Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen entge­gen­stehende, abwei­chende oder ergänzende Bedin­gungen oder sonstige Einschrän­kungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Baum­pfle­ge­zentrale hat sie im Einzelfall ausdrü­cklich und schriftlich anstelle dieser Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen anerkannt.
  3. Sämtliche sonstigen Verein­ba­rungen, Erklä­rungen, Nebe­n­a­breden und Ände­rungen dieser Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen bedürfen zu ihrer Wirk­samkeit der Schriftform.
  4. Die auszu­führende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch diese Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen.
  5. Etwaige Wider­sprüche im Vertrag sollen zunächst einver­nehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nach­einander: a. das Angebot, b. die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB), c. etwaige Besondere Vertrags­be­din­gungen (BVB), d. die Allge­meinen Tech­nischen ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUNGEN (AGB) Vertrags­be­din­gungen für Bauleis­tungen (VOB/C) e. die Allge­meinen Vertrags­be­din­gungen für die Ausführung von Bauleis­tungen (VOB/B)
  6. Die verein­barten Leis­tungen werden nach den aktuell allgemein aner­kannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft Land­schaft­s­ent­wicklung Land­schaftsbau (FLL) oder ZTV Baum­pflege e.V. ergeben.


§ 2 Vergütung

  1. Durch die verein­barten Preise werden alle Leis­tungen abge­golten, die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der VOB/B und der gewerb­lichen Verkehrssitte zur vertrag­lichen Leistung gehören.
  2. Die Vergütung wird nach den vertrag­lichen Einheits­preisen und den tatsächlich ausge­führten Leis­tungen bzw. gelie­ferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berech­nungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, nach Stun­den­lohn­sätzen, nach Selbst­kosten, vereinbart ist.
  3. (1) Weicht die ausge­führte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teil­leistung um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorge­sehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. (2) Für die über 10 % hinaus­gehende Über­schreitung des Menge­n­an­satzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berück­sich­tigung der Mehr- oder Minder­kosten zu vereinbaren. (3) Bei einer über 10 % hinaus­ge­henden Unter­schreitung des Menge­n­an­satzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausge­führte Menge der Leistung oder Teil­leistung zu erhöhen, soweit die Baum­pfle­ge­zentrale nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Posi­tionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.
    Die Erhöhung des Einheits­preises soll im Wesent­lichen dem Mehr­betrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustel­len­ein­richtungs- und Baustel­len­ge­mein­kosten sowie der Allge­meinen Geschäfts­kosten auf die verringerte Menge ergibt. (4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teil­leistung andere Leis­tungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheits­preises auch eine ange­messene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
  4. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorge­sehene Leistung gefordert, so hat die Baum­pfle­ge­zentrale Anspruch auf besondere Vergütung. Die Baum­pfle­ge­zentrale muss jedoch den Anspruch dem Kunden ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt.
  5. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unver­ändert. Weicht jedoch die ausge­führte Leistung von der vertraglich vorge­sehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Fest­halten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berück­sich­tigung der Mehr und Minder­kosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Prei­s­er­mittlung auszugehen.


§ 3 Planungs­leis­tungen

  1. Für Planungs­leis­tungen wird grund­sätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
  2. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leis­tungs­be­schrei­bungen, etc. nicht ohne ausdrü­ckliche Zustimmung von der Baum­pfle­ge­zentrale verviel­fältigen oder weitergeben.


§ 4 Ausführung

  1. Der Kunde hat für die Aufrecht­er­haltung der allge­meinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusam­men­wirken der verschiedenen Unter­nehmer zu regeln. Er hat die erfor­der­lichen öffentlich-recht­lichen Geneh­mi­gungen und Erlaubnisse herbei­zu­führen.
  2. Hat die Baum­pfle­ge­zentrale Bedenken gegen die vorge­sehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelie­ferten Stoffe, Ware oder gegen Leis­tungen anderer Unter­nehmer, so hat die Baum­pfle­ge­zentrale diese dem Kunden unver­züglich schriftlich mitzu­teilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anord­nungen oder Liefe­rungen verant­wortlich.
  3. Der Kunde hat der Baum­pfle­ge­zentrale die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unent­geltlich zu über­lassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.
  4. Die Baum­pfle­ge­zentrale hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nach­un­ter­nehmer auszu­führen.


§ 5 Abnahme

  1. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abge­nommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertig­stellung der Leistung.
  2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeit­punkten gegenüber der Baum­pfle­ge­zentrale schriftlich geltend zu machen.
  4. In sich abge­schlossene Teile der Leistung können gesondert abge­nommen werden.


§ 6 Mängel­ansprüche

  1. Die Baum­pfle­ge­zentrale hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach­mängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sach­mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaf­fenheit hat und den aner­kannten Regeln der Technik entspricht.
  2. Für Mängel­ansprüche aus sonstigen Leis­tungen, wie bspw. Fäll­a­r­beiten, Baum­pfle­ge­ar­beiten, Rodungs­a­r­beiten, Pflanz­a­r­beiten, Rasen, Pflege, etc. beträgt die Verjäh­rungsfrist 2 Jahre.
  3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abge­schlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teil­abnahme (§ 5 Nr. 4).
  4. Die Baum­pfle­ge­zentrale lehnt Mängel­ansprüche ab, wenn der Kunde, die von der Baum­pfle­ge­zentrale geäu­ßerten berech­tigten Bedenken nicht teilt.
  5. Die Baum­pfle­ge­zentrale ist verpflichtet, alle während der Verjäh­rungsfrist hervor­tre­tenden Mängel, die auf vertrags­widrige Leistung zurück­zu­führen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
  6. Ist die Besei­tigung des Mangels für die Baum­pfle­ge­zentrale unzu­mutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unver­hält­nismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von der Baum­pfle­ge­zentrale verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber der Baum­pfle­ge­zentrale die Vergütung mindern (§ 638 BGB).


§ 7 Zahlung

  1. Ansprüche auf Abschlags­zah­lungen werden binnen 7 Werktagen nach Zugang der Abschlags­rechnung fällig. Der Anspruch auf die Schluss­zahlung wird 14 Tage nach Zugang der Schluss­rechnung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
  2. Nicht vereinbarte Skon­to­abzüge sind unzu­lässig.
  3. Die Baum­pfle­ge­zentrale behält sich das Eigentum an gelie­ferten Sachen bis zur voll­ständigen Zahlung sämt­licher Forde­rungen aus dem Liefer­vertrag vor. Die Baum­pfle­ge­zentrale ist berechtigt, die Kaufsache zurück­zu­nehmen, wenn der Kunde sich
    vertrags­widrig verhält.


§ 8 Schluss­be­stim­mungen

  1. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Bremen.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirk­samkeit der übrigen Bestim­mungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohl­ver­standenen wirt­schaft­lichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Stand: 28. Februar 2011 Besondere Vertrags­be­din­gungen (BVB) 1. Zu den besonderen Vertrags­be­din­gungen gehört eine Anzahlung für die Mate­ri­a­l­be­schaffung
  • Telefon: 02571 – 504 00 11

    Baumpf­le­­ge­­zentrale Björn Dewitt
    Maestruper Straße 31
    48268 Greven

    E-Mail: post@baumpflege-muenster.de
    oder
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