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Baumpflegezentrale Björn Dewitt
Greven 48268, Maestruper Straße 31

✆ 02571 - 504 0011 oder ✆ 02571 - 80 5900

Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen



§ 1 Art und Umfang der Leistung

  1. Die nachfol­genden Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Baumpfle­ge­zentrale Björn Dewitt e.K. Maestruper Strasse 31 48268 Greven im Folgenden: Die Baumpfle­ge­zentrale – gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfts­be­zie­hungen zwischen der Baumpfle­ge­zentrale und dem Kunden. Die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen gelten für künftige Geschäfts­be­zie­hungen mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der
    Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht ausdrü­cklich hingewiesen wird.
  1. Diesen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen entgegen­stehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen oder sonstige Einschrän­kungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Baumpfle­ge­zentrale hat sie im Einzelfall ausdrü­cklich und schriftlich anstelle dieser Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen anerkannt.
  2. Sämtliche sonstigen Verein­ba­rungen, Erklärungen, Nebena­breden und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch diese Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen.
  4. Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einver­nehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander: a. das Angebot, b. die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB), c. etwaige Besondere Vertrags­be­din­gungen (BVB), d. die Allgemeinen Technischen ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUNGEN (AGB) Vertrags­be­din­gungen für Bauleis­tungen (VOB/C) e. die Allgemeinen Vertrags­be­din­gungen für die Ausführung von Bauleis­tungen (VOB/B)
  5. Die verein­barten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungs­ge­sell­schaft Landschaft­s­ent­wicklung Landschaftsbau (FLL) oder ZTV Baumpflege e.V. ergeben.


§ 2 Vergütung

  1. Durch die verein­barten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der VOB/B und der gewerb­lichen Verkehrssitte zur vertrag­lichen Leistung gehören.
  2. Die Vergütung wird nach den vertrag­lichen Einheits­preisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berech­nungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, nach Stunden­lohn­sätzen, nach Selbst­kosten, vereinbart ist.
  3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. (2) Für die über 10 % hinaus­gehende Überschreitung des Mengen­an­satzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berück­sich­tigung der Mehr- oder Minder­kosten zu vereinbaren. (3) Bei einer über 10 % hinaus­ge­henden Unterschreitung des Mengen­an­satzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit die Baumpfle­ge­zentrale nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.
    Die Erhöhung des Einheits­preises soll im Wesent­lichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustel­len­ein­richtungs- und Baustel­len­ge­mein­kosten sowie der Allgemeinen Geschäfts­kosten auf die verringerte Menge ergibt. (4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheits­preises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
  4. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat die Baumpfle­ge­zentrale Anspruch auf besondere Vergütung. Die Baumpfle­ge­zentrale muss jedoch den Anspruch dem Kunden ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt.
  5. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berück­sich­tigung der Mehr und Minder­kosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preiser­mittlung auszugehen.


§ 3 Planungs­leis­tungen

  1. Für Planungs­leis­tungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
  2. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungs­be­schrei­bungen, etc. nicht ohne ausdrü­ckliche Zustimmung von der Baumpfle­ge­zentrale verviel­fältigen oder weitergeben.


§ 4 Ausführung

  1. Der Kunde hat für die Aufrecht­er­haltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammen­wirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforder­lichen öffentlich-rechtlichen Genehmi­gungen und Erlaubnisse herbei­zu­führen.
  2. Hat die Baumpfle­ge­zentrale Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat die Baumpfle­ge­zentrale diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verant­wortlich.
  3. Der Kunde hat der Baumpfle­ge­zentrale die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.
  4. Die Baumpfle­ge­zentrale hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachun­ter­nehmer auszuführen.


§ 5 Abnahme

  1. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertig­stellung der Leistung.
  2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber der Baumpfle­ge­zentrale schriftlich geltend zu machen.
  4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.


§ 6 Mängel­ansprüche

  1. Die Baumpfle­ge­zentrale hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaf­fenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  2. Für Mängel­ansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Fällar­beiten, Baumpfle­ge­ar­beiten, Rodungs­a­r­beiten, Pflanz­a­r­beiten, Rasen, Pflege, etc. beträgt die Verjäh­rungsfrist 2 Jahre.
  3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 5 Nr. 4).
  4. Die Baumpfle­ge­zentrale lehnt Mängel­ansprüche ab, wenn der Kunde, die von der Baumpfle­ge­zentrale geäußerten berech­tigten Bedenken nicht teilt.
  5. Die Baumpfle­ge­zentrale ist verpflichtet, alle während der Verjäh­rungsfrist hervor­tre­tenden Mängel, die auf vertrags­widrige Leistung zurück­zu­führen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
  6. Ist die Beseitigung des Mangels für die Baumpfle­ge­zentrale unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhält­nismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von der Baumpfle­ge­zentrale verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber der Baumpfle­ge­zentrale die Vergütung mindern (§ 638 BGB).


§ 7 Zahlung

  1. Ansprüche auf Abschlags­zah­lungen werden binnen 7 Werktagen nach Zugang der Abschlags­rechnung fällig. Der Anspruch auf die Schluss­zahlung wird 14 Tage nach Zugang der Schluss­rechnung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
  2. Nicht vereinbarte Skonto­abzüge sind unzulässig.
  3. Die Baumpfle­ge­zentrale behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefer­vertrag vor. Die Baumpfle­ge­zentrale ist berechtigt, die Kaufsache zurück­zu­nehmen, wenn der Kunde sich
    vertrags­widrig verhält.


§ 8 Schluss­be­stim­mungen

  1. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Bremen.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlver­standenen wirtschaft­lichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Stand: 28. Februar 2011 Besondere Vertrags­be­din­gungen (BVB) 1. Zu den besonderen Vertrags­be­din­gungen gehört eine Anzahlung für die Materi­a­l­be­schaffung
  • Telefon: 02571 – 504 00 11

    Baumpf­le­­ge­­zentrale Björn Dewitt
    Maestruper Straße 31
    48268 Greven

    E-Mail: post@baumpflege-muenster.de
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